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Arzthaftungsrecht

Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht in Taunusstein und Wiesbaden

Besteht bei Ihnen der Verdacht auf einen ärztlichen, zahnärztlichen oder therapeutischen Behandlungsfehler, berate ich Sie gerne über Ihre Rechte als Patient und nehme diese für Sie wahr. Ich vertrete Sie insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einschließlich Schmerzensgeld gegenüber allen Angehörigen der Heilberufe und ihren Haftpflichtversicherern.

Ich vertrete Sie in Fällen von

  • fehlerhafter ärztlicher Behandlung, sog. ärztlichen Kunstfehlern
  • fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung
  • Operationsschäden
  • Geburtsschäden
  • Schäden durch Arzneimitteleinnahme
  • Schäden durch Medizinprodukte.

Die medizinische Behandlung durch Angehörige der Heilberufe, wie Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sowie Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen erfolgt auf der Grundlage eines sog. medizinischen Behandlungsvertrages, der zwischen dem Behandelnden und dem Patienten zustande kommt.

Aufgrund dieses Behandlungsvertrages hat der Patient einen Anspruch auf Leistung der ihm versprochenen, den anerkannten medizinischen Standards entsprechenden Behandlung.

Seit Februar 2013 Verbesserung der Patientenrechte

Nach dem am 26. Februar 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführten Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten sollen sich Patient und Behandelnder auf Augenhöhe begegnen und bei der Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

Ziel der Gesetzgebung war auch, etwaige Behandlungs- oder Aufklärungsfehler für den Patienten eher erkennbar werden zu lassen.

Nur Patientinnen und Patienten, die ihre Rechte kennen, können diese auch durchsetzen.

Recht auf Information

Da ein Zusammenwirken nur mit einem informierten und aufgeklärten Patienten möglich ist, hat der Behandelnde den Patienten grundsätzlich zu Beginn der Behandlung und – soweit erforderlich – in deren Verlauf über seinen Gesundheitszustand und die Umstände der Behandlung zu informieren.

Die Informationspflicht umfasst alle für die Behandlung des Patienten wesentlichen Umstände, insbesondere die medizinische Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Patienten, die notwendigen oder empfohlenen therapeutischen Maßnahmen sowie die Nachsorge.

Die Informationspflicht des Behandelnden gilt insbesondere auch für ihm erkennbare Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers rechtfertigen. Diese Information wird zwar nicht erzwingbar sein, das Unterlassen kann jedoch eine Vertragsverletzung des Behandelnden mit entsprechenden Haftungsfolgen begründen.

Recht auf Aufklärung

Vor Durchführung einer konkreten medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit hat der Behandelnde den Patienten über diese Maßnahme umfassend aufzuklären.

Die Aufklärung geht über die allgemeine Informationspflicht deutlich hinaus. Der Patient ist über Chancen, Risiken und Behandlungsalternativen aufzuklären.

In einem persönlichen Gespräch ist dem Patienten im Einzelnen zu erklären, welche Maßnahme der Behandelnde für notwendig erachtet und welche Erfolgsaussichten der Behandelnde im Hinblick auf Diagnose und Therapie mit dieser Maßnahme verbindet.

Dem Patienten ist ferner mitzuteilen, wie diese Maßnahme durchgeführt werden soll und welche Folgen und Risiken damit verbunden sein können.

Information und Aufklärung setzen voraus, dass die Hinweise und Erklärungen des Behandelnden für den individuellen Patienten angemessen und verständlich sind.

Fachbegriffe und fachliche Zusammenhänge sind dem Patienten gegebenenfalls zu erläutern.

Kein Eingriff ohne Aufklärung und ohne Einwilligung

Das Gespräch zur Aufklärung des Patienten über eine konkrete medizinische Behandlungsmaßnahme hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass der Patient noch Fragen stellen und in Ruhe überlegen und entscheiden kann, ob er in diese Maßnahme einwilligen wird. Die Aufklärung darf nicht erst erfolgen, wenn der Patient schon Schmerz- und Beruhigungsmittel erhalten hat und auf den Eingriff vorbereitet wird.

Der Behandelnde ist verpflichtet, vor Durchführung einer Behandlungsmaßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen.

Eine bereits erklärte Einwilligung kann von dem Patienten jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Eine ohne ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung durchgeführte Maßnahme ist rechtswidrig, sofern nicht besondere Umstände vorlagen, insbesondere die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme oder ein Rechtsverzicht des Patienten.

Dem Patienten sind die von ihm im Zusammenhang mit Aufklärung und Einwilligung unterzeichneten Unterlagen als Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.

Informationsrecht über Kosten

Der Patient hat auch ein Recht auf Information über die Kosten der Behandlung, wenn eine vollständige Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder Dritte nicht in Betracht kommt.

Dies ist insbesondere der Fall bei sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die von den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen werden. Zu den IGeL-Leistungen zählen u. a. verschiedene Vorsorge- und Laboruntersuchungen, verschiedene Medikamente, Akupunktur, Reiseschutzimpfungen.

In diesen Fällen ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten vor Beginn der Behandlung oder Untersuchung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Der Behandelnde muss dabei genau angeben, wie hoch die zu erwartenden Kosten sein werden. Ein pauschaler Hinweis auf ein Kostenrisiko genügt nicht. Hält sich der Behandelnde nicht daran, darf er die Kosten später nicht von dem Patienten einfordern.

Patientenakte und Einsichtsrecht

Der Behandelnde ist überdies verpflichtet, sämtliche für die Behandlung wichtigen Umstände zeitnah in der Patientenakte zu dokumentieren und die Akte sorgfältig und vollständig zu führen. Zu dokumentieren sind insbesondere Diagnosen, Befunde, Therapien, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Aufklärungen und Einwilligungen.

Sofern in der Patientenakte nachträglich Änderungen oder Berichtigungen vorgenommen werden, müssen der ursprüngliche Inhalt und das Datum der Änderung erkennbar bleiben. Dies gilt auch für elektronisch geführte Akten.

Dem Patienten ist auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Der Patient darf Kopien davon anfertigen oder elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen.

Dieses Einsichtsrecht des Patienten ist von erheblicher Bedeutung, wenn das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vermutet wird, da die Patientenakte im Streitfall wesentliches Beweismittel darstellt.

Bleibt es aufgrund fehlender Dokumentation unklar, ob eine medizinisch gebotene, wesentliche Maßnahme getroffen wurde, wird aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beweislastregelungen unterstellt, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

Auch bei Vorliegen eines „groben Behandlungsfehlers“ sowie eines „voll beherrschbaren Risikos“ gelten erhebliche Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten.