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Aktuelles
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1. Senat) betr. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung von Arbeitsverhältnissen:
- Das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 14 Abs. 2, Satz 2 TzBfG ist verfassungsgemäß. Das bedeutet, dass eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor – irgendwann - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses sei mehr als 3 Jahre nach Beendigung eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses derselben Vertragsparteien zulässig, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
- Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll die Regelbeschäftigungsform sein.
- Das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist jedoch unzumutbar, „soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht“.
- Die Unzumutbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Vorbeschäftigung
- sehr lange zurückliegt oder
- ganz anders geartet war oder
- von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
- Beispiele:
- Geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder Familienzeit;
- Bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung;
- Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht.
- Der Anwendungsbereich des grundsätzlich geltenden Vorbeschäftigungsverbotes gemäß § 14 Abs. 2, Satz 2 TzBfG ist von den Arbeitsgerichten in Fällen der Unzumutbarkeit durch verfassungskonforme Auslegung einzuschränken.
26.04.2018 | Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Ab 25.05.2018 wird in Deutschland das neue Datenschutzrecht anwendbar sein. Alle Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter bzw. Dienstnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten oder Kenntnis von diesen Daten erlangen, sind gemäß Art. 5 Abs. 1 f, Art 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu verpflichten (Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses).
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